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FAQ zu Pflichtexemplaren

Die Württembergische Landesbibliothek (WLB) nimmt zusammen mit der Badischen Landesbibliothek (BLB) die gesetzliche Aufgabe wahr, in Baden-Württemberg erscheinende Medienwerke möglichst vollständig zu sammeln, zu archivieren und öffentlich zugänglich zu machen.

Was ist ein Pflichtexemplar?

Nach Veröffentlichung einer Publikation sind Exemplare bzw. digitale Kopien unaufgefordert und in der Regel unentgeltlich an die jeweilige Landesbibliothek und an die Deutsche Nationalbibliothek abzuliefern.

Hierbei wird zwischen analogen und digitalen Publikationen unterschieden. Die Abgabe in Baden-Württemberg ist gesetzlich geregelt durch die §§ 1 und 2 des baden-württembergische Pflichtexemplargesetz und durch die Pflichtexemplarverordnung.

Amtliche Veröffentlichungen fallen nicht unter das Pflichtexemplargesetz. Sie werden gemäß der Anordnung zur Abgabe amtlicher Veröffentlichungen an Bibliotheken behandelt.

Eine Pflicht zur Abnahme von abgelieferten Pflichtexemplaren seitens der Landesbibliotheken besteht nicht.

Welche Bibliotheken sind für Pflichtexemplare zuständig?

Pflichtexemplare mit Erscheinungsort in den Regierungsbezirken Stuttgart und Tübingen sind an die Württembergische Landesbibliothek (WLB) abzuliefern.

Pflichtexemplare mit Erscheinungsort in den Regierungsbezirken Karlsruhe und Freiburg sind an die Badische Landesbibliothek (BLB) abzuliefern.

Was sind physische Pflichtexemplare?

Physische Pflichtexemplare sind Medienwerke, die in haptischer Form vorliegen, also gedruckte Bücher,  Zeitungen und Zeitschriften, CDs, DVDs, Noten, Karten, Ortspläne, Atlanten usw.

Was sind digitale Pflichtexemplare?

Digitale Pflichtexemplare sind Medienwerke, die in digitaler Form vorliegen, wie beispielsweise E-Books, digitale Zeitschriften oder Zeitungen, Online-Publikationen, Webseiten usw.

Welche Publikationen müssen NICHT abgeliefert werden?

Nicht abzuliefern sind:

  • Offenlegungs-, Auslege- und Patentschriften
  • Sonderdrucke aus Zeitschriften, Zeitungen und Sammelwerken, soweit die Sonderdrucke kein eigenes Titelblatt haben
  • Listen von Ausstellungsstücken ohne weiteren Text
  • Referenten- und Schulungsmaterialien mit Manuskriptcharakter
  • Vordrucke, Eintragungsbücher, Malbücher ohne Text, Modellbaubögen
  • Akzidenzdrucksachen wie Werbeschriften, Prospekte, Preislisten, Verkaufskataloge u. ä.
  • Kommunale amtliche Veröffentlichungen

Die Landesbibliotheken können außerdem auf die Ablieferung einzelner oder bestimmter Medienwerke verzichten.

Wie werden physische Pflichtexemplare abgeliefert?

Physische Pflichtexemplare mit Erscheinungsort in den Regierungsbezirken Stuttgart und Tübingen (blau und gelb) liefern Sie bitte an folgende Anschrift:

Württembergische Landesbibliothek
Pflichtexemplarstelle
Schwabstraße 33
70197 Stuttgart

Physische Pflichtexemplare mit Erscheinungsort in den Regierungsbezirken Karlsruhe und Freiburg (weinrot und grün) liefern Sie bitte an folgende Anschrift:

Badische Landesbibliothek
Team Pflicht
Erbprinzenstraße 15
76133 Karlsruhe

*** Bitte senden Sie Ihre Veröffentlichung (pro Publikation in der Regel je zwei Exemplare) inkl. Lieferschein der jeweils für Sie zuständigen Landesbibliothek auf postalischem Wege unentgeltlich und frei von Versandkosten zu. In welchen Fällen es ausreicht, dass Sie nur ein einzelnes Pflichtexemplar abliefern müssen, können Sie bei der jeweiligen Pflichtexemplarstelle erfragen.***

Kontakt für physische Pflichtexemplare:
Württembergische Landesbibliothek
Tel.: 0711/13798-330
Fax: 0711/13798-104
pflicht@wlb-stuttgart.de

Badische Landesbibliothek
Tel.: 0721/175-2220
pflicht@blb-karlsruhe.de

Wie werden digitale Pflichtexemplare abgeliefert?

Digitale Pflichtexemplare mit Erscheinungsort in den Regierungsbezirken Stuttgart und Tübingen können auf unterschiedliche Art und Weise an die Württembergische Landesbibliothek abgeliefert werden.

Zurzeit werden E-Books und E-Journals in den Formaten PDF oder EPUB angenommen und verarbeitet.

Die folgenden Ablieferungsverfahren richten sich nach dem Umfang des zu erwartenden Publikationsaufkommens pro Jahr:

  • Webformular (kleinere Datenmengen)
    Über ein von der WLB eingerichtetes Konto kann ein manuell auszufüllendes Ablieferungsformular genutzt werden.
  • Automatisiertes Ablieferungsverfahren (größere Datenmengen)
    Beim automatisierten Hotfolder-Verfahren wird für den abliefernden Verlag ein SFTP-Konto eingerichtet, auf das die digitalen Publikationen und Metadaten übertragen werden - in Anlehnung an die Verfahren der Deutschen Nationalbibliothek.

Für die Ablieferung digitaler Publikationen mit Erscheinungsort in den Regierungsbezirken Stuttgart und Tübingen benötigen Sie ein Ablieferungskonto. Bitte registrieren Sie sich über dieses Webformular.

Bei Fragen zur Ablieferung der digitalen Pflichtexemplare mit Erscheinungsort in den Regierungsbezirken Karlsruhe und Freiburg wenden Sie sich bitte an das Team Netzpublikationen in der Badischen Landesbibliothek: epflicht@blb-karlsruhe.de

Wer muss Pflichtexemplare abliefern?

Ablieferungspflichtig sind "Verleger", also Personen oder Institutionen, die eine Publikation verbreiten oder erstmals öffentlich zugänglich machen und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.
Das heißt, dass jede Einrichtung (Verlag, Behörde, Unternehmen, Verein, usw.) aber auch jede Privatperson (Selbstverleger), die in Baden-Württemberg eine Publikation herausgibt oder verantwortet, ablieferungspflichtig ist.

Weshalb werden Pflichtexemplare an die Badische bzw. Württembergische Landesbibliothek UND an die Deutsche Nationalbibliothek abgeliefert?

Die Deutsche Nationalbibliothek (DNB) sammelt Veröffentlichungen aus ganz Deutschland gemäß dem Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek. Daher ist sie berechtigt, pro Titel je zwei Pflichtexemplare zu verlangen.

Die Ablieferungspflicht an die WLB geht auf das baden-württembergische Pflichtexemplargesetz und die Pflichtexemplarverordnung zurück. Somit haben die BLB und WLB den Auftrag, Publikationen aus Baden-Württemberg aufzunehmen, zu archivieren und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

Aus diesem Grund sind Sie dazu verpflichtet, zusätzlich zu den zwei gedruckten Exemplaren an die Deutsche Nationalbibliothek ein weiteres Pflichtexemplar an die WLB abzugeben.
Digitale Publikationen müssen ebenfalls sowohl an die DNB als auch die WLB abgeliefert werden.

Kann man für Pflichtexemplare eine Entschädigung beantragen?

Für physische Pflichtexemplare gelten folgende Regelungen: Wenn Sie zwei Pflichtexemplare an die WLB abliefern, leiten wir eines dieser Exemplare an die Badische Landesbibliothek in Karlsruhe weiter. Für die Exemplare, die für die BLB Karlsruhe bestimmt sind, können Sie eine Entschädigung beantragen, indem Sie den Exemplaren eine Rechnung über 50% des Laden-/Verkaufspreises beifügen.

Auch für die Exemplare, die in der WLB verbleiben, können Sie eine Entschädigung beantragen. Bitte benutzen Sie dafür den Antrag auf Gewährung einer Entschädigung für das erste Pflichtexemplar. Beachten Sie jedoch, dass es in diesem Fall von der Auflagenhöhe und den Herstellungskosten abhängt, ob eine Entschädigung gewährt werden kann. Genauere Angaben zu diesen Bedingungen finden Sie auf der zweiten Seite des Antrags.

Wie können Pflichtexemplare der WLB gefunden werden?

Die gedruckten Pflichtexemplare sind über unsere Kataloge recherchierbar und können bestellt werden.

Digitale Pflichtexemplare werden in unserem E-Pflicht-System dauerhaft gespeichert und sind ebenfalls über unsere Kataloge recherchierbar.

Pflichtexemplare mit landeskundlichem Bezug werden auch in der Landesbibliographie Baden-Württemberg nachgewiesen.

Wie können Pflichtexemplare genutzt werden?

Viele physische Pflichtexemplare können zu regulären Bedingungen ausgeliehen werden. Es gibt aber auch Veröffentlichungen, die nur in den Räumen der Bibliothek genutzt werden dürfen. Damit sollen Publikationen wie Kochbücher, Reiseführer, Bastelbücher usw. geschützt werden, damit sie dauerhaft in einem guten Zustand zur Verfügung stehen. Ob Sie ein Pflichtexemplar ausleihen oder nur vor Ort lesen können, wird Ihnen bei der Bestellung im Katalog angezeigt.

Der Zugriff auf abgelieferte digitale Pflicht-Exemplare ist nur an gesicherten Rechnern in den Räumen der Württembergischen Landesbibliothek möglich. Ausdrucken unter Beachtung des Urheberrechts ist gestattet, das Speichern auf Speichermedien oder im Internet ist nicht möglich.


Kontakt für physische Pflichtexemplare
(gedruckte Publikationen)

Tel.: +49 711 13798-330


Kontakt für digitale Pflichtexemplare
(Netzpublikationen)

Tel.: +49 711 13798-345


 


Letzte Änderung: 24.04.2024   © 2022 WLB
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