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Satzung

Satzung der Württembergischen Bibliotheksgesellschaft
Vereinigung der Freunde der Landesbibliothek e. V.

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Die Gesellschaft führt den Namen Württembergische Bibliotheksgesellschaft - Vereinigung der Freunde der Landesbibliothek – e.V. und hat ihren Sitz in Stuttgart.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck

2. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Württembergischen Landesbibliothek. Durch ihre Aktivitäten will die Gesellschaft einen weiteren Kreis von Personen für die Aufgaben der Bibliothek interessieren und sie in ihrem Bemühen unterstützen, ihre geistigen Werte allen am wissenschaftlichen Buch Interessierten zu vermitteln und die wissenschaftliche Literatur zu fördern. Die Gesellschaft veranstaltet dazu u.a. Vorträge, Dichterlesungen und Ausstellungen; außerdem bietet sie Veröffentlichungen, insbesondere aus den Schätzen der Württembergischen Landesbibliothek.

3. Die Gesellschaft dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

4. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Die Gesellschaft darf ihre Mittel nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.

2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Ausschluss oder Austritt aus der Gesellschaft.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Frist von drei Monaten einzuhalten ist.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen der Gesellschaft verletzt. Eine grobe Verletzung der Interessen der Gesellschaft ist auch die wiederholte Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.

4. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden; dagegen kann das Mitglied Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen.

§ 5
Mitgliedsbeiträge


1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft vor Ablauf des Geschäftsjahres werden anteilige Mitgliedsbeiträge nicht erstattet.

§ 6
Rechte der Mitglieder


Die Mitglieder haben Anspruch auf ermäßigten oder freien Eintritt zu den Veranstaltungen der Gesellschaft sowie zum ermäßigten Bezug ihrer Veröffentlichungen.

§ 7
Vorstand


1. Die Geschäfte der Gesellschaft werden von einem Vorstand geführt, der außer dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern mindestens drei weitere Mitglieder umfassen soll. Der Leitende Direktor der Württembergischen Landesbibliothek gehört dem Vorstand kraft Amtes an.

2. Die Mitglieder des Vorstandes, der Vorsitzende und seine zwei Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von vier Jahren gewählt; sie bleiben jedoch auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

3. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine zwei Stellvertreter (engerer Vorstand). Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung erfolgt durch zwei Mitglieder des engeren Vorstands.

4. Vorstandsitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom ältesten stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind oder durch schriftliche Vollmacht an ein anderes Vorstandsmitglied vertreten sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 8
Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird, dabei sollen die Gründe angegeben werden.

3. Für die Einberufung der Mitgliederversammlung gilt § 7 Abs. 4 entsprechend.

§ 9
Ablauf der Mitgliederversammlungen


1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom ältesten stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Sind alle Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
 
2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlüssen und Anträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zu Satzungsänderungen und zu Änderungen des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

3. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für ein Geschäftsjahr zwei Rechnungsprüfer, die der ordentlichen Mitgliederversammlung des darauf folgenden Jahres über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht erstatten. Danach beschließt die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes für das betreffende Geschäftsjahr.

§ 10
Auflösung

1. Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Es bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen zur Beschlussfassung über die Auflösung.

2. Die Liquidation erfolgt durch den engeren Vorstand.

3. Das vorhandene Vermögen der Gesellschaft ist bei Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke und zwar in der Weise zu verwenden, dass es der Leitung der Württembergischen Landesbibliothek zur Beschaffung von Büchern für die Bibliothek zur Verfügung gestellt wird.


Fassung vom 26.04.2006


Kontakt

Württembergische Bibliotheksgesellschaft:
Tel.: +49 711 13798-103
Fax +49 711 13798-104

Postanschrift:
Postfach 10 54 41
70047 Stuttgart



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