Ablieferungspflicht
Um diese Aufgabe erfüllen zu können, hat der Gesetzgeber im Pflichtexemplargesetz die Verleger und Herausgeber verpflichtet, jeweils ein Exemplar ihrer Veröffentlichungen an die Württembergische Landesbibliothek abzuliefern.
Ein weiteres Pflichtexemplar ist an die Badische Landesbibliothek in Karlsruhe abzugeben. Solche gesetzlichen Regelungen gibt es für alle Bundesländer. Außerdem sind zusätzlich von allen Veröffentlichungen zwei Exemplare an die Deutsche Nationalbibliothek abzuliefern.
Pflichtexemplarregelungen gibt es darüber hinaus auch in den meisten Ländern der Erde. Die Bibliotheken, die Pflichtexemplare erhalten, haben die Aufgabe, sämtliches Mediengut auf Dauer aufzubewahren und für die Benutzung, auch im Leihverkehr, zur Verfügung zu stellen.
Öffnungszeiten
Informationszentrum:
Mo-Fr: 9-20 Uhr
Sa: 9-13 Uhr
Kontakt
Medienbearbeitung 2
Tel.: 0711/212-4407 oder 4450
Fax: 0711/212-4251
pflicht@wlb-stuttgart.de
Ansprechpartner:
Bernhard Tresp
tresp@wlb-stuttgart.de
